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s'Blättle Nr. 51 - Do, 17. Dezember 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Stadt Hohenems und der Gemeinden Götzis, Altach, Koblach und Mäder. Erscheinungsort & Verlagspostamt: 6845 Hohenems

Neue Corona-Maßnahmen

Neue Corona-Maßnahmen der Bundesregierung (gültig seit 7. Dezember 2020) Abstand und Mund-Nasen-Schutz • An allen öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. • In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist der Mindestabstand einzuhalten und zudem der Mund-Nasen-Schutz zu tragen. • Künftig gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. • Bundesländer können eine Maskenpflicht im Freien verhängen (z. B. bei größeren Ansammlungen). • Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt. Ausgangsregelung von 20 – 6 Uhr Wichtige Ausnahmen: • Arbeit • Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens • Anderen Menschen helfen bzw. sie pflegen • Bewegung an der frischen Luft Vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind. Während des Tages (6 – 20 Uhr) ist es möglich, dass Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben, sich mit einem anderen Haushalt treffen können (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder) Handel • Der Handel hat wieder geöffnet. • Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. • Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. • In Shopping-Centern wird als Fläche nur jene von Geschäften gewertet. Dienstleistungen • Alle Dienstleister haben wieder geöffnet; auch körpernahe Dienstleistungen sind erlaubt. • Es besteht auch hier die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht und eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. • Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden. Gastronomie und Hotellerie • Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen. • Eine Abholung von Speisen und Getränken ist von 6 bis 19 Uhr möglich. • Es dürfen keine alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. • Lieferservices sind rund um die Uhr möglich. • Ab 7. Jänner 2021 soll die Gastronomie, abhängig vom Infektionsgeschehen, unter Einschränkungen wieder öffnen dürfen. • Hotels bleiben geschlossen. Ausnahmen gelten für unaufschiebbare Geschäftsreisen. • Ab 7. Jänner 2021 soll die Hotellerie, abhängig vom Infektionsgeschehen, unter Einschränkungen wieder öffnen dürfen Kindergärten, Schulen, Universitäten • Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. • Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. • Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. • Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen. Öffentlicher Verkehr • Für U-Bahnen, Züge und Busse gelten wie bisher Mindestabstand und MNS-Pflicht, auch in allen Bahnhofsgebäuden und Haltestellen sowie auf Flughäfen. • Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Fahrgemeinschaften gilt: MNS-Pflicht, pro Sitzreihe max. zwei Personen. • Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke bis 23. Dezember 2020 geschlossen. 6 s’Blättle KW51 Donnerstag 17. Dezember 2020

ALLGEMEIN • Ab 24. Dezember 2020 können Seilbahnen, Gondeln etc. (in geschlossenen Räumen mit einer Kapazitätsbeschränkung auf 50 %) auch für Freizeitzwecke wieder genutzt werden. Der MNS ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen Pflicht. Veranstaltungen • Veranstaltungen bleiben untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Sportveranstaltungen). • Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum zu beruflichen Zwecken. • Ab 7. Jänner 2021 können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen (unter Einschränkungen, abhängig vom Infektionsgeschehen). Freizeitbetriebe • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder etc. ist untersagt. • Tierparks können ab 24. Dezember 2020 outdoor wieder öffnen. Sport • Alle Kontaktsportarten (Fußball, Handball etc.) sind untersagt. • Indoor-Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen. • Sportstätten im Freien dürfen von Personen, die nicht Spitzensportler sind, zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Bsp.: Eislaufplatz. Kranken- und Kuranstalten • Mitarbeiter müssen einmal wöchentlich getestet werden. • Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden. • Patienten, die länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen einmal pro Woche von einer Person besucht werden. • Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z. B. Eltern). • Ausnahmen gelten für die Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung oder der Palliativ- und Hospizbegleitung. • Weitere Infos unter www.landeskrankenhaus.at! Alten- und Pflegeheime • Mitarbeiter müssen einmal wöchentlich getestet werden. • Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden. • Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. • Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. • Es darf nur ein Besucher pro Bewohner pro Woche kommen. • Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z. B. Eltern). • Ausgenommen von der Ein-Person-pro-Woche-Regelung ist z. B. die Palliativ- und Hospizbegleitung. Regeln für Weihnachten und Silvester • Weihnachtsfeiern am 24. und 25. Dezember 2020 sind im kleinen Kreis erlaubt (maximal 10 Personen). • Bei Silvesterfeiern sind maximal zwei Haushalte erlaubt. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen werden an Silvester aufgehoben. Die nächste Runde der Massentests findet vom 8. bis 10. Jänner 2021 statt. Weitere und weitreichendere Infos finden Sie laufend aktuell auf www.vorarlberg.at/corona und www.sozialministerium.at! HOHENEMS GÖTZIS ALTACH KOBLACH MÄDER s’Blättle KW51 Donnerstag 17. Dezember 2020 7

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