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s'Blättle Nr. 48 - Do, 26. November 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Stadt Hohenems und der Gemeinden Götzis, Altach, Koblach und Mäder. Erscheinungsort & Verlagspostamt: 6845 Hohenems

Neue Corona-Maßnahmen

Neue Corona-Maßnahmen der Bundesregierung (gültig seit 17. November 2020) Abstand und Mund-Nasen-Schutz • An allen öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. • In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist der Mindestabstand einzuhalten und zudem der Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausgangsregelung von 0 – 24 Uhr Wichtige Ausnahmen: • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum • Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens • Berufliche und Ausbildungszwecke • Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung) • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine Dienstleistungen & Handel • Weiterhin zwischen 6 und 19 Uhr geöffnet bleiben dürfen Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Banken, Post, KFZ- und Fahrradwerkstätten sowie Verleih. • Längere Öffnungszeiten für Apotheken und Tankstellen • Maximal 1 Kunde pro 10 m 2 , MNS-Pflicht, Mindestabstand • Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben dürfen weiterhin aufgesucht werden (z.B. Versicherungen, Schneidereien, KFZ-Werkstätten etc.). • Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. Friseure, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke) Gastronomie und Hotellerie • Gastro-Betriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 – 19 Uhr anbieten. • Lieferservice ist 24/7 möglich. • Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen). • Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere zu beruflichen Zwecken, genutzt werden. Universitäten und Schulen • Kindergärten, Volksschulen und Unterstufenklassen bleiben zur Betreuung und Lernunterstützung für all jene geöffnet, die das benötigen. • Oberstufenklassen und Universitäten werden auf Fernunterricht umgestellt. Öffentlicher Verkehr • Für U-Bahnen, Züge und Busse gelten wie bisher Mindestabstand und MNS-Pflicht, auch in allen Bahnhofsgebäuden und Haltestellen. • Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Fahrgemeinschaften gilt: MNS-Pflicht, pro Sitzreihe max. zwei Personen. • Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen. 4 s’Blättle KW48 Donnerstag 26. November 2020

ALLGEMEIN Veranstaltungen Alle Veranstaltungen sind untersagt. Wichtige Ausnahmen: • Profisport • Begräbnisse mit max. 50 Personen • Demonstrationen • Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken Arbeit • Wo möglich soll auf Homeoffice umgestellt werden. • MNS-Pflicht, wenn Abstand von einem Meter unterschritten wird. • Auch weitere geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (feste Teams, Trennwände). Alten- und Pflegeheime • Mitarbeiter müssen einmal wöchentlich getestet werden. • Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, kann eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden. • Bewohner dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativund Hospizbegleitung sowie Seelsorge). • Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Wenn kein Testergebnis vorgelegt werden kann, muss durchgehend eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden. Kranken- und Kuranstalten • Mitarbeiter müssen einmal wöchentlich getestet werden. • Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, kann eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden. • Patienten, die länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen einmal pro Woche von einer Person besucht werden (Ausnahmen u.a. bei Minderjährigen und Schwangeren). • Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Wenn kein Testergebnis vorgelegt werden kann, muss durchgehend eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden. Sport • Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für Hobbysportler untersagt. Der Spitzensport ist davon ausgenommen. • Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Weitere und weitreichendere Infos finden Sie laufend aktuell auf www.vorarlberg.at/corona! HOHENEMS GÖTZIS ALTACH KOBLACH MÄDER s’Blättle KW48 Donnerstag 26. November 2020 5

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