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s'Blättle Nr. 44 - Do, 4. Novemberr 2021

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Amts- und Anzeigenblatt der Stadt Hohenems und der Gemeinden Götzis, Altach, Koblach und Mäder. Erscheinungsort & Verlagspostamt: 6845 Hohenems

GESUNDHEIT LR RÜSCHER:

GESUNDHEIT LR RÜSCHER: „3-G-REGELUNG AM ARBEITSPLATZ SCHAFFT KLARHEIT“ Seit Montag, dem 1. November 2021, gilt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Kann am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, dann braucht es künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (3-G-Nachweis). „Am Ort der Arbeit unter Umständen dem Risiko einer Coronainfektion ausgesetzt zu sein, gilt es zu minimieren“, so Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher. Erklärtes Ziel dieser Maßnahmen ist es, unter Mitwirkung von Experten und den Sozialpartnern eine möglichst „praxistaugliche Regelung“ zu schaffen. Rüscher spricht in diesem Zusammenhang von einem „zusätzlichem Sicherheitsnetz im Kampf gegen die Pandemie“. Die wesentlichen Änderungen auf Grund der 3. CO- VID-19-Maßnahmenverordnung ab dem 1. November im Überblick: Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit: • Ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (3-G-Nachweis) ist vorgeschrieben, wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die 3-G- Pflicht gilt nicht für Personen, bei denen es zu höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag kommt, die im Freien stattfinden und nicht länger als 15 Minuten dauern. Die 3-G-Pflicht gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z. B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für LKW-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen. Aufgrund des 3-G-Erfordernisses muss keine FFP2-Maske getragen werden. • Bis einschließlich 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit bei Betreten einer Arbeitsstätte über keinen 3-G-Nachweis verfügt, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen. • Arbeitgeber müssen über die 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz durch Aushänge, Hinweise, mündliche oder schriftliche Informationen informieren und die Einhaltung zumindest stichprobenartig überprüfen. • Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich. Regelungen für Gesundheits- und Pflegepersonal sowie den Spitzensport: • Die Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Personen wird erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3-G-Nachweis vorliegt. • Im Gesundheits- und Pflegebereich ist zudem zusätzlich zum 3-G-Nachweis in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend. Regelungen für Après-Ski und Seilbahnen • Für Après-Ski gelten die gleichen Regelungen wie für die Nachtgastronomie: Der Zutritt ist für Gäste mit einem gültigen negativen PCR-Testergebnis, einem Impf- oder Genesungsnachweis zulässig. Ein Antikörpernachweis oder ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests ist NICHT ausreichend. • Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ab dem 15. November 2021 gilt eine 3-G-Pflicht. Ausgenommen von der 3-G-Pflicht sind Personen, die die Seil- und Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. um zum Wohnort zu gelangen) benutzen. Weiters ist ab dem 15. November 2021 in geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine FFP2-Maske zu tragen. Seit dem 1. November 2021 gelten vereinfacht folgende Maskenregelungen: • Arbeitnehmer sind durch Erbringung eines 3-G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden. Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – zusätzlich zum 3-G-Nachweis – verpflichtend. • Für Kunden und Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z. B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zum 3-G-Erfordernis). • In sonstigen Kundenbereichen (z. B. nicht lebensnotwendiger Handel, Reisebüros) sowie in Kultureinrichtungen (z. B. Museen) müssen Kunden entweder über einen 3-G-Nachweis verfügen oder eine FFP2-Maske tragen. • In sämtlichen sonstigen 3-G-Bereichen wie u. a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht. Schulen wieder in Risikostufe 2 Seit Mittwoch, dem 3. November 2021, gilt an den Vorarlberger Schulen außerdem wieder Risikostufe zwei. Damit werden das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) außerhalb von Klassen- und Gruppenräumen sowie das regelmäßige Testen an den Schulen wiedereingeführt. Keine Testpflicht gilt für all jene im Schulbetrieb, die geimpft bzw. genesen sind. Schüler, die weder geimpft noch genesen sind, müssen sich wieder regelmäßigen Testungen unterziehen. Eine Testpflicht besteht ebenso für Lehrende und Verwaltungsmitarbeitende, die weder geimpft noch genesen sind. Zweimal pro Woche muss in der Schule ein Antigen-Test durchgeführt werden, darüber hinaus wöchentlich ein externer PCR-Test. Ab 8. November 2021: FFP2- Maskenpflicht im gesamten Handel! Beim Pressefoyer am Dienstag, dem 2. November 2021, gab die Landesregierung bekannt, dass ab Montag, dem 8. November 2021, eine Rückkehr zur FFP-Maskenpflicht für den gesamten Handel gilt. Zudem solle man sich darauf einstellen, dass die Wohnzimmertests in Kürze nicht mehr gelten werden. 4 s’Blättle KW44 Donnerstag 4. November 2021

Wohnzimmertests bald nicht mehr gültig! Aufgrund des Corona-Stufenplans des Bundes, der bei einer Belegung von 300 Intensivbetten österreichweit Stufe zwei und bei einer Belegung von 400 Betten Stufe drei vorsieht, werden Maßnahmen verschärft. Stufe zwei bedeutet, dass etwa in der Nachtgastronomie eine 2-G-Regel, d. h. nur mehr Geimpfte oder Genesene Zutritt haben. Außerdem sind in Stufe zwei Antigen-Wohnzimmertests nicht mehr als Nachweis für Bereiche mit 3-G-Eintrittsregel gültig. Das bedeutet, dass in naher Zukunft die PCR-Testungen stark steigen werden. Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher betonte, dass man dieser neuen Situation natürlich Rechnung tragen müsse: „Die PCR-Gurgeltests können seit Dienstag bei den Apotheken des Landes bezogen werden und auch die Öffnungszeiten von Landesteststraßen werden ausgeweitet – ab 8. November 2021 in Hohenems und Nüziders täglich von 8 bis 20 Uhr.“ Vielfältiges Testangebot in Vorarlberg In den sieben Landesteststationen werden weiterhin kostenlose PCRund Antigen-Testungen im Rahmen der bevölkerungsweiten Testungen für symptomlose Personen angeboten. Die Anmeldung erfolgt online unter www.vorarlberg.at/coronatest oder per Test-Hotline 0800/201-360. Einen detaillierten Überblick über das vielfältige Testangebot in Vorarlberg gibt die Seite www.vorarlberg.at/vorarlbergtestet. Seit Dienstag, dem 2. November 2021, können zudem in Vorarlberger Apotheken kostenlos die einfach anwendbaren PCR-Gurgel-/Spültests für Zuhause abgeholt werden. Für ein Testkit ist eine vorherige Online-Registrierung im Internet unter www.vorarlberg.at/vorarlberggurgelt erforderlich. Zudem werden in zahlreichen Apotheken in Vorarlberg weiterhin kostenlose Antigen- und/oder PCR-Testungen angeboten. Nähere Informationen finden Sie unter www.apothekerkammer.at/vorarlberg/regionales-vorarlberg/apotheken-im-einsatz-gegen-die-pandemie GESUNDHEIT IMPFEN OHNE ANMELDUNG WEITERHIN VIELERORTS MÖGLICH „Wer sich in Vorarlberg für eine Corona-Impfung entscheidet, findet auch in den kommenden Tagen wieder ein gut ausgebautes Angebot an Impfmöglichkeiten vor“, informiert die zuständige Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher. Im Internet lassen sich fixe Impftermine über die Plattform www.vorarlberg.at/vorarlbergimpft buchen. „Längere Wartezeiten sind damit von vornherein so gut wie ausgeschlossen“, verweist Rüscher auf einen wesentlichen Vorteil. Für Kurzentschlossene, die spontan eine Corona-Schutzimpfung möchten, wird es parallel weiterhin ein breites Impfangebot geben. Impfbereite Personen benötigen lediglich ihre eCard und einen amtlichen Lichtbildausweis. Impfzentrum Bregenz Ab Donnerstag, dem 4. November 2021, ist für drei Tage das Impfzentrum Bregenz beim „illwerke vkw“-Gelände (Weidachstraße 6) geöffnet. Möglich sind hier Impfungen mit und ohne Termin. Neben Erst- sowie Zweitimpfungen können auch Impfauffrischungen abgeholt werden. Impfungen ohne Anmeldung werden in diesen Zeitfenstern angeboten: • Donnerstag, 4. November 2021, 18 bis 21 Uhr, mit Termin: BioNTech/ Pfizer; Walk-In von 19 bis 21 Uhr, ohne Termin: alle Impfstoffe. • Freitag, 5. November 2021, 13 bis 17 Uhr, mit Termin: Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna; Walk- In von 14 bis 16 Uhr, ohne Termin: alle Impfstoffe. • Samstag, 6. November 2021, 9 bis 13 Uhr, mit Termin: Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna; Walk- In von 10 bis 12 Uhr, ohne Termin: alle Impfstoffe. Impfwillige können vor Ort zwischen allen von der EMA zugelassenen Impfstoffen frei wählen. Vorzuweisen sind lediglich die eCard und ein amtlicher Lichtbildausweis. Impftermine online vereinbaren Neben den anmeldefreien Impfangeboten sind selbstverständlich weiterhin auch Impfungen in Arztpraxen möglich, die sich einfach im Internet vereinbaren lassen. Arzt, Ort, Zeit und Impfstoff sind dabei frei wählbar. Über die kostenlose und freiwillige Corona-Schutzimpfung finden sich alle relevanten Informationen unter www.vorarlberg.at/vorarlbergimpft! Wer keinen Internetzugang und keine E-Mail-Adresse besitzt, wird gebeten, sich an Familienangehörige oder Bekannte zu wenden, die behilflich sein können. Wer auch diese Möglichkeit nicht hat, kann sich über die kostenlose Impf-Hotline 0800/201-361 telefonisch melden und erhält entsprechende Unterstützung. Nützliche Informationen rund ums Impfen sind auf den Seiten des Landes unter www.vorarlberg.at/vorarlbergimpft erhältlich, darüber hinaus unter www.1450-vorarlberg.at sowie unter www.rund-ums-impfen.at! ALLGEMEIN HOHENEMS GÖTZIS ALTACH KOBLACH MÄDER s’Blättle KW44 Donnerstag 4. November 2021 5

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