Die aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung im Überblick: Seit 14. April 2020 dürfen kleine Geschäfte und Handwerksbetriebe wieder geöffnet haben – unter folgenden Voraussetzungen: • Die Verkaufsfläche darf 400 Quadratmeter nicht übersteigen, pro 20 Quadratmeter ist nur ein Kunde erlaubt. Dies muss durch Einlasskontrollen sichergestellt werden. • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. • Bei Einkaufszentren gelten die 400 Quadratmeter für die gesamte Fläche des Einkaufszentrums. • Alle anderen Dienstleistungsunternehmen (ausgenommen Freizeit-, Gastronomie- und Tourismusdienstleistungen) dürfen ab 1. Mai 2020 wieder aufsperren. Gastronomie Die Gastronomiebetriebe dürfen ab 15. Mai 2020 wieder geöffnet haben, allerdings mit eingeschränkten Öffnungszeiten bis spätestens 23 Uhr. Die Bediensteten müssen einen Mund-Nasen- Schutz tragen. Ausgangsbeschränkungen Die Ausgangsbeschränkungen bleiben bis Ende April bestehen und werden bis dahin weiter evaluiert. Erlaubt sind: • Nicht aufschiebbare berufliche Verpflichtungen, • Einkaufen (Erledigungen des persönlichen Bedarfs, wie Apotheke, Bankautomat etc.), • Personen helfen, die das nicht selbst können, • Spaziergänge mit Personen, die im selben Haushalt leben. • Neben den Besorgungen des täglichen Bedarfs darf man nun natürlich in alle Geschäfte einkaufen gehen, die wieder geöffnet haben. Maskenpflicht Die derzeit für Supermärkte geltende Pflicht eines Mund-Nasen-Schutzes gilt seit 14. April 2020 für alle Geschäfte, die geöffnet sind. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist seit 14. April 2020 ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend. Am Arbeitsplatz ist ein Mund-Nasen-Schutz nach Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. 4 s’Blättle KW17 Donnerstag 23. April 2020
ALLGEMEIN Bildungsbereich Die bestehenden Maßnahmen bleiben jedenfalls bis Mitte Mai 2020 aufrecht und werden Ende April evaluiert: • Der reguläre Unterricht ist bis mindestens Mitte Mai ausgesetzt. • Matura und Lehrabschlüsse dürfen unter Auflagen durchgeführt werden, die Matura findet allerdings nur schriftlich statt. Ab 4. Mai 2020 beginnen hier die Vorbereitungen in den Bildungseinrichtungen. • Für alle Kinder ist die Betreuung in Schulen und Kindergärten wie bisher möglich. • An Universitäten sollen Lehrveranstaltungen weiter digital stattfinden, Prüfungen dürfen jedoch unter Auflagen stattfinden. • Ziel ist, den Betrieb in Schulen und Kindergärten ab 15. Mai 2020 wieder hochzufahren. Details gibt der Bildungsminister am kommenden Freitag bekannt. Veranstaltungen Ab Mitte Mai dürfen Museen und ähnliche „Orte der Präsentation“ wieder öffnen. Gottesdienste werden ab 15. Mai 2020 unter Auflagen wieder erlaubt sein. Ab 1. Juli 2020 sollen kleinere Veranstaltungen, bei denen die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden können, möglich sein. Großveranstaltungen bleiben jedoch bis 31. August 2020 untersagt. Spitäler und Arztpraxen Auch die Spitäler und Arztpraxen werden schrittweise wieder in einen „Normalbetrieb“ übergehen. Die schrittweise Öffnung der Krankenhäuser und des Gesundheitsbereichs insgesamt wird aber „regional differenziert“ erfolgen. Das Besuchsverbot in den Vorarlberger Spitälern bleibt vorerst bestehen. Risikogruppen Risikogruppen sollen nach dem Wunsch der Regierung möglichst zu Hause bleiben. Besonders Gefährdete haben den Anspruch auf Homeoffice oder Dienstfreistellung. In Pflege- und Seniorenwohnheimen ist der Besuch weiterhin untersagt. Es ist aber geplant, auch hier eine Lockerung des Besuchsverbotes umzusetzen. Die Pflegeheime erarbeiten dazu Konzepte und bauliche Maßnahmen, um den Schutz der Bewohner sicherzustellen. Bis Ende dieser Woche wird es vom Bund Handlungsempfehlungen geben. Ab 4. Mai 2020 wird es zu schrittweisen Lockerungen in diesem Bereich kommen. HOHENEMS GÖTZIS ALTACH KOBLACH MÄDER s’Blättle KW17 Donnerstag 23. April 2020 5
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