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s'Blättle Nr. 45 - Do, 5. November 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Stadt Hohenems und der Gemeinden Götzis, Altach, Koblach und Mäder. Erscheinungsort & Verlagspostamt: 6845 Hohenems

Neue Corona-Maßnahmen

Neue Corona-Maßnahmen der Bundesregierung (gültig seit 3. November 2020) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist zwischen 20 und 6 Uhr untersagt! Es gibt nur fünf Ausnahmen: • Berufliche Zwecke • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens • Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger und familiäre Rechte und Pflichten • Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum • Körperliche und psychische Erholung Öffentlicher Raum • Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen- Schutz zu tragen. • Ausnahme: Mindestabstand darf unterschritten werden in Gruppen von maximal 6 Personen (+ max. 6 Kinder) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten. • Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt. Privater Raum • Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Garagen-, Garten,- und Scheunenpartys sind verboten. Gastronomie • Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr möglich. • Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices. • Kneipen, Bars, Nachtlokale sind geschlossen. Hotellerie & Tourismus • Sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z. B. für Geschäftsreisende. Kultur & Veranstaltungen • Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte). • Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. Sport • Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen. Freizeitbetriebe • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt. Einzelhandel und Dienstleistungen • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand halten. • Jedem Kunden müssen 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², darf er nur einzeln betreten werden. 4 s’Blättle KW45 Donnerstag 5. November 2020

ALLGEMEIN Fahrgemeinschaften und Taxis; Seilbahnen • Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. • Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist. • Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden. Massenbeförderungsmittel • Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten. Arbeitsplatz • Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. • Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.), so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig. • Wo es überall möglich ist, wird Homeoffice empfohlen. Kindergärten und Schulen • Kindergärten und Unterstufen bleiben geöffnet. Für 10- bis 14-jährige Schüler wird die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet. • Die Oberstufe wird im Distance-Learning betrieben. Universitäten und Fachhochschulen • Universitäten werden im Distance-Learning betrieben. Pflegeheime und Krankenhäuser • Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. • Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen. • Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Veranstaltungen zur Religionsausübung • Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls ein MNS zu tragen ist. • Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden. Hochzeiten • Es ist möglich, am Standesamt zu heiraten. Hochzeitsfeiern sind untersagt. Weitere und weitreichendere Infos finden Sie laufend aktuell auf www.vorarlberg.at/corona! HOHENEMS GÖTZIS ALTACH KOBLACH MÄDER s’Blättle KW45 Donnerstag 5. November 2020 5

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