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s'Blättle Nr. 28 - Do, 9. Juli 2020

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Amts- und Anzeigenblatt der Stadt Hohenems und der Gemeinden Götzis, Altach, Koblach und Mäder. Erscheinungsort & Verlagspostamt: 6845 Hohenems

BAU LEITUNGSARBEITEN Von

BAU LEITUNGSARBEITEN Von Mitte Juli bis Ende August 2020 finden in der Schubertstraße Leitungsbauarbeiten statt. Die Wasserleitung ist hier in Folge alters bedingter Abnutzung in letzter Zeit wiederholt gebrochen und wird daher nun über eine Länge von rund 150 Metern ausgetauscht. Die Schubertstraße muss während den Bauarbeiten im unmittelbaren Baustellenbereich gesperrt werden. Die Zufahrt ist von beiden Seiten bis zum Baustellenbereich möglich. KUNDMACHUNG AUFLEGUNG DES WÄHLERVERZEICHNISSES FÜR DIE STADTVERTRETUNGS- UND BÜRGERMEISTERWAHL 2020 Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gemeinde wahlgesetzes, LGBl. Nr. 30/1999 i.d.g.F., wird kundgemacht: Das Wählerverzeichnis der Stadt Hohenems für die am 13. September 2020 stattfindenden Wahlen in die Stadtvertretung und des Bürgermeisters sowie eine allfällige Stichwahl des Bürgermeisters am 27. September 2020 liegt von Montag, dem 20. Juli 2020, bis einschließlich Mittwoch, dem 29. Juli 2020, an nachstehenden Tagen im Meldeamt der Stadt Hohenems, Bahnhofstraße 1, EG, zur öffentlichen Einsicht auf: • Montag, 20.7.2020, in der Zeit von 8 bis 12 Uhr • Dienstag, 21.7.2020, in der Zeit von 8 bis 12 Uhr • Mittwoch, 22.7.2020, in der Zeit von 8 bis 12 Uhr • Donnerstag, 23.7.2020, in der Zeit von 8 bis 12 Uhr • Freitag, 24.7.2020, in der Zeit von 8 bis 12 Uhr • Montag, 27.7.2020, in der Zeit von 7.30 bis 19 Uhr • Dienstag, 28.7.2020, in der Zeit von 8 bis 12 Uhr • Mittwoch, 29.7.2020, in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Einwohner, der in der Wählerkartei eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei diesem Amt einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, welche vom Antragssteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Berichtigungsanträge, die erst nach Ablauf der Einsichtsfrist bei diesem Amt einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 10 s’Blättle KW28 Donnerstag 9. Juli 2020

KUNDMACHUNG KUNDMACHUNG Verordnung der Stadt Hohenems über den Bebauungsplan BB-Süd: Gemäß § 29 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996 idgF, wird verordnet: Auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung vom 8.5.2020 und Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung vom 24.6.2020, Zl. VIIa-50.030.38- 6//-70, wird der Bebauungsplan BB- Süd entsprechend der Planbeilage, Plan-Zl. h031.3-1/2020 vom 14.1.2020, verordnet. Der Bebauungsplan liegt im Stadtbauamt während den derzeit gültigen Öffnungszeiten, vormittags von 8 bis 12 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. KUNDMACHUNG KUNDMACHUNG Verordnung der Stadt Hohenems über das Mindestmaß der baulichen Nutzung für GST-NR 594/3, 614/2, GB 92004 Hohenems: Gemäß § 31 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung vom 8.5.2020 und Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung vom 24.6.2020, Zl. VIIa-50.030.38-12//-11, verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt nur für Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind. § 2 Mindestmaß der baulichen Nutzung Für die zusammenhängende Fläche der Gst-Nr. 594/3 und 614/2, GB 92004 Hohenems, wird das Mindestmaß der baulichen Nutzung wie folgt festgelegt: Die Baunutzungszahl beträgt mindestens 10. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. KUNDMACHUNG KUNDMACHUNG Verordnung der Stadt Hohenems über das Mindestmaß der baulichen Nutzung für GST-NR 853/6, GB 92004 Hohenems: Gemäß § 31 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung vom 8.5.2020 und Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung vom 24.6.2020, Zl. VIIa-50.030.38-12//-11, verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt nur für Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind. FAMILIE KINDER VERBREITEN GLÜCK Eine junge Mama aus Hohenems tritt gerade ihre neue Arbeitsstelle an. Während der Arbeitszeit ist ihr Töchterchen Samira (2 Jahre) in der Spielgruppe. Die neue Lebenssituation wird für die ganze Familie anstrengend werden und die junge Mama wird zu Hause keine freie Minute mehr haben. Sie sucht eine nette Person, die ab und zu mit Samira etwas unternimmt, denn leider ist niemand aus ihrem Bekanntenkreis in der Nähe. Die „Familienimpulse“ suchen dringend offene Menschen, die Freude haben, mit Kindern Zeit zu verbringen. Bei Spaziergängen, gemeinsamen Naturerfahrungen, beim Spielen, Lesen, Basteln oder beim Deutsch vermitteln. Für Lebensfreude ist gesorgt! Ob Sie Hilfe anbieten wollen oder sich diese wünschen! WWW.HOHENEMS.AT § 2 Mindestmaß der baulichen Nutzung Für GST-NR 853/6, GB 92004 Hohenems, wird das Mindestmaß der baulichen Nutzung wie folgt festgelegt: Die Baunutzungszahl beträgt mindestens 10. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Weitere Infos unter www.vorarlberger-kinderdorf.at! Kontakt: Vorarlberger Kinderdorf, Fachbereich „Familienimpulse“, Miriam Ileka, Tel. 0650/4992065 oder E-Mail m.ileka@voki.at. Die Familienimpulse werden vom Fachbereich Jugend und Familie des Landes Vorarlberg unterstützt. s’Blättle KW28 Donnerstag 9. Juli 2020 11 ALLGEMEIN HOHENEMS GÖTZIS ALTACH KOBLACH MÄDER

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