facebook buergermeldungen Plan Energieeffizienz
Aufrufe
vor 4 Jahren

s'Blättle Nr. 09 - Do, 27. Februar 2020

  • Text
  • Goetzis
  • Maeder
  • Koblach
  • Altach
  • Hohenems
Amts- und Anzeigenblatt der Stadt Hohenems und der Gemeinden Götzis, Altach, Koblach und Mäder. Erscheinungsort & Verlagspostamt: 6845 Hohenems

WAHLEN GEMEINDEWAHLEN:

WAHLEN GEMEINDEWAHLEN: WAS WÄHLEN WIR AM 15. MÄRZ? Bei der Wahl am 15. März 2020 werden der Bürgermeister sowie die Mitglieder der Stadt- bzw. Gemeindevertretung gewählt. Diese Wahl findet alle fünf Jahre statt. Das Wahlergebnis bestimmt die politischen Mehrheitsverhältnisse in der Stadt- bzw. Gemeindevertretung, im Stadt- bzw. Gemeinderat und auch die Person für das Bürgermeisteramt. Diese drei politischen Organe haben unterschiedliche Aufgaben bei der Organisation der politischen Arbeit und damit auch bei der zukünftigen Entwicklung der Stadt bzw. Gemeinde. Erstmals liegen für diese Wahl zwei Stimmzettel auf: für die Bürgermeisterwahl und die Wahl der Stadt- bzw. Gemeindevertretung. Beide Stimmzettel sollten ausgefüllt werden. Die Gemeinden und Städte sind ein wesentlicher Bestandteil in der Organisation unserer Gesellschaft. Im Rahmen der Selbstverwaltung haben sie verschiedene Aufgaben und Möglichkeiten. Sie gestalten weite Teile des Lebens ihrer Gemeindebürger und können im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung der Stadt bzw. Gemeinde positiv vorantreiben. Politische Organe sind wichtig. Bei der Gemeindewahl stimmen die Bürger über die politische Zusammensetzung dieser Gremien ab. Die Stadt- bzw. Gemeindevertretung Die Stadt- bzw. Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie ist ein von den Bürgern gewählter, allgemeiner Vertretungskörper. Die Aufgaben der Stadt- bzw. Gemeindevertretung sind im § 50 des Gemeindegesetzes geregelt. Dazu zählen etwa: • Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen. • Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen. • Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache. • Übernahme einer Haftung. • Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe juristischer Personenusw. • Beschluss des Voranschlags. Der Stadtrat bzw. Gemeinderat Die Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeinderates werden einzeln aus der Mitte der Stadt- bzw. Gemeindevertreter auf die Funktionsdauer der Stadtbzw. Gemeindevertretung gewählt. Die zu besetzenden Stellen werden nach dem Ergebnis der Gemeindewahl (gültige Stimmen je Partei) auf die einzelnen Fraktionen aufgeteilt. Dem Stadt- bzw. Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dem Gemeindegesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Der Stadt- bzw. Gemeinderat hat somit die sogenannte Generalkompetenz. Der Bürgermeister Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ. Er vertritt die Stadt bzw. Gemeinde nach außen. Als Leiter der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ist er maßgeblich an der Entwicklung und Vorbereitung von Projekten, aber auch der täglichen Daseinsvorsorge für die Gemeindebürger verantwortlich. Der Bürgermeister erarbeitet auch das Budget der Stadt bzw. Gemeinde und legt es der Stadt- bzw. Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vor. Wahltag Die genauen Wahlzeiten und die Wahllokale werden im Gemeindeblatt und auf den Websites der Stadt Hohenems bzw. den Gemeinden der Region am Kumma veröffentlicht. Die Wahlberechtigten erhalten zudem die für sie relevanten Informationen in Form einer „Amtlichen Mitteilung – Wahlunterlagen Gemeindewahl 2020“ zugesandt. Wem es am Wahltag nicht möglich ist, seine Stimme im Wahllokal abzugeben, kann dies mit einer Wahlkarte im Rahmen der Briefwahl erledigen. Wahlberechtigt sind neben allen Österreichern auch alle anderen Bürger der Europäischen Union, die zum Stichtag – das war der 30. Dezember 2019 – in einer Gemeinde ihren Hauptwohnsitz und spätestens am Wahltag, dem 15. März 2020, das 16. Lebensjahr vollendet haben. Erstmals zwei amtliche Stimmzettel Bei den Gemeindewahlen gibt es zwei amtliche Stimmzettel: für die Wahl des Bürgermeisters sowie für die Wahl der Stadt- bzw. Gemeindevertretung. Beide Stimmzettel sollten ausgefüllt werden, wenn die Wahlberechtigten an beiden Wahlen teilnehmen wollen. 4 s’Blättle KW9 Donnerstag 27. Februar 2020

Wähler haben die Möglichkeit, • ihren Kandidaten für das Bürgermeisteramt zu wählen, • jene Partei zu wählen, deren Kandidaten in die Stadt- bzw. Gemeindevertretung kommen sollen, • einzelnen Kandidaten der gewählten Partei Vorzugsstimmen zu geben. Beide Stimmzettel werden den Wählern zusammen mit der „Amtlichen Mitteilung – Wahlunterlagen Gemeindewahl 2020“ etwa acht Tage vor der Wahl nach Hause zugestellt. Dadurch ist es dem Wähler ohne Zeitdruck möglich, nicht nur seine Wahl für das Bürgermeisteramt und die Stadtvertretung zu treffen, sondern auch in Ruhe zu überlegen, ob und welchen Kandidaten er Vorzugsstimmen geben will. Der Wähler kann den Stimmzettel selbstverständlich auch in der Wahlzelle ausfüllen. Dort liegen auch Stimmzettel etwa für den Fall auf, dass dem Wähler beim Ausfüllen ein Fehler unterlaufen ist. Gültig wählen Für eine gültige Stimme für die Wahl des Bürgermeisters als auch für die Wahl der Stadtvertretung ist es erforderlich, dass auf den beiden Stimmzetteln der gewählte Bürgermeisterkandidat bzw. die gewählte Partei durch Anbringen eines Kreuzes in dem Kreis, der sich neben dem Namen des Bürgermeisterkandidaten beziehungsweise neben dem Parteinamen befindet, gekennzeichnet wird. Zum Bürgermeister ist jener Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erlangt hat. Bei der Wahl in die Stadt- bzw. Gemeindevertretung werden die Mandate auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen (Parteien) nach der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen aufgeteilt. Wahlpunkte Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen erfolgt in der Regel anhand von Wahlpunkten. Die Wahlpunkte setzen sich dabei aus Listenpunkten und Vorzugspunkten zusammen. Listenpunkte erhält der Wahlwerber zunächst auf Grund seiner Reihung auf der Parteiliste. Der auf der Parteiliste (und auf dem Stimmzettel) an erster Stelle gereihte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie in der Gemeinde Mandate zu vergeben sind, der an die zweite Stelle Gereihte erhält einen Listenpunkt weniger, der an die dritte Stelle Gereihte zwei Listenpunkte weniger und so fort. Der Wähler wiederum kann die Zahl der Wahlpunkte dadurch beeinflussen, dass er den auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerbern Vorzugsstimmen gibt. Dabei kann er Wahlwerbern (ausschließlich) jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er aber höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Die Vergabe von Vorzugsstimmen erfolgt in der Weise, dass der Wähler in die auf dem Stimmzettel neben dem Namen aufscheinenden Kästchen ein X einträgt. Für jede Vorzugsstimme, die auf einen Wahlwerber entfällt, erhält dieser 32 Vorzugspunkte. Wählen mit Wahlkarte (Briefwahl) Wer am Wahltag seine Stimme nicht in seinem Wahllokal abgeben kann, hat dennoch die Möglichkeit zu wählen. Mit einer eigens beantragten Wahlkarte kann bequem per Briefwahl gewählt werden. Das gilt auch, wenn man sich zum Wahltag im Ausland aufhält. Die Beantragung einer Wahlkarte ist bereits möglich. Die Ausstellung selbst erfolgt erst nach Vorliegen der Stimmzettel. So können Sie eine Wahlkarte beantragen Persönlich kann eine Wahlkarte im Rathaus (Gemeindeamt) bis Freitag, dem 13. März 2020, um 12 Uhr, unter Beibringung eines Identitätsnachweises, beantragt werden. Wenn möglich, ist die unterschriebene Anforderungskarte für eine Wahlkarte (eigener Abschnitt des zugestellten Folders „Amtliche Mitteilung – Wahlunterlagen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2020“) mitzubringen. Postalisch oder auf elektronischem Weg unter www.wahlkartenantrag.at kann die Wahlkarte spätestens bis zum 11. März 2020 beantragt werden. Auch bei einer postalischen bzw. elektronischen Beantragung ist der Identitätsnachweis unbedingt notwendig (z. B. durch das Mitsenden einer Kopie des Reisepasses, durch Angabe Ihrer Passnummer oder anderen geeigneten Unterlagen). Die telefonische Anforderung einer Wahlkarte ist leider nicht möglich! Wird eine Wahlkarte ausgestellt, so kann die Wählerin oder der Wähler ohne diese Wahlkarte nicht mehr an der Wahl teilnehmen bzw. das Stimmrecht ausüben. Eine zweite Wahlkarte darf – egal aus welchem Grund – auf keinen Fall ausgestellt werden. Mit einer nicht verschlossenen und nicht unterfertigten Wahlkarte kann in jedem Sprengel der jeweiligen Wohnsitzgemeinde gewählt werden. Die verschlossene, unterfertigte Wahlkarte muss ansonsten rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermittelt werden. Sie muss spätestens am Wahlsonntag um 12 Uhr eingelangt sein! ALLGEMEIN HOHENEMS GÖTZIS ALTACH KOBLACH MÄDER s’Blättle KW9 Donnerstag 27. Februar 2020 5

sBlättle - Unsere Ausgaben